Selbsttests an Schulen / Absonderungsverordnung

Selbsttests an Schulen

 

Die regelmäßigen Corona-Tests an den Schulen haben sich gut eingespielt und leisten einen wichtigen Beitrag zum sicheren Schulbetrieb. Nach den Weihnachts- und Winterferien werden jeweils zwei „Präventionswochen“ abgehalten. Das bedeutet: In den beiden Wochen ab dem 3. Januar wird zweimal pro Woche anlasslos getestet. Nach den Winterferien gibt es in der kurzen Schulwoche nach Aschermittwoch (2. März) einen Test, in der folgenden Woche ab dem 7. März noch einmal zwei anlasslose Tests. Danach gilt die Pflicht zu regelmäßigen Selbsttest sowie zum Tragen einer Maske wieder entlang des Warnstufensystems in Rheinland-Pfalz.

Die Tests bleiben für die Schülerinnen und Schüler kostenlos. Auch Testungen in den anerkannten Testzentren und Testeinrichtungen oder bei Ärztinnen und Ärzten sind zulässig. Die Testnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Grundsätzlich ist auch eine individuelle Testung zu Hause möglich, wenn die Schülerinnen und Schüler den Test unter Aufsicht der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten durchführen und diese dann eine qualifizierte Erklärung über das negative Testergebnis abgeben.

Wer nicht am Test teilnimmt und auch keinen anderen negativen Testnachweis vorlegt, darf  nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Wer trotzdem in die Schule kommt, muss sie wieder verlassen. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen von ihren Eltern oder Sorgeberechtigten abgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass eine von den Eltern oder Sorgeberechtigten ausgestellte „Befreiung“ oder ein Widerspruch gegen die Tests daran nichts ändert. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, weil sie nicht am Test teilnehmen und keinen anderen Nachweis haben, müssen in Absprache mit den Lehrkräften alternative Leistungsnachweise erbringen. Diese Schülerinnen und Schüler bekommen zudem ein pädagogisches Angebot, das dem entspricht, welches Schülerinnen und Schüler in den häuslichen Lernphasen während des Wechselunterrichts erhalten (Versorgung mit Arbeitsmaterialien, Erteilen von Arbeitsaufträgen etc.).

 

Die Warnstufen: Testpflicht und Maskenpflicht

In allen Schulen gilt in Warnstufe 1 grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien. Es erfolgt 1 Test pro Woche, jeweils am Montag oder am ersten Tag des Schulbesuchs.

Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Warnstufe 2 besteht die Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz. Es erfolgen 2 Tests pro Woche.

In Warnstufe 3 gilt die Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, allerdings nicht im Freien. Ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es beim Sport- sowie beim Musikunterricht, beim Essen und Trinken sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten. Es erfolgen 3 Tests pro Woche.

Informationen zu den Warnstufen in den verschiedenen Landkreisen finden Sie auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

 

 

Absonderungsverordnung

 

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests (PCR-Test) müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragenDie Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte und genesene Personen.

Das Gesundheitsamt kann bei besonderen Ausbrüchen auch strengere Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn in Quarantäne begeben, alle anderen können nach einem negativen PCR Test auch wieder in die Schule gehen. Es bleibt bei der darauffolgenden Test- und Maskenpflicht.

Grundschule Niederbrombach

Hauptstraße 2
55767 Niederbrombach

Telefon: 06787/ 981200
gsniederbrombach@freenet.de

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Seit dem Schuljahr 2007/2008 werden an unserer Grundschule Mädchen und Jungen mit hohen Begabungen einmal wöchentlich so unterrichtet, dass sich diese Kinder mit speziellen Arbeits- bzw. Lernformen und vom… weitere Infos anzeigen
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